Deponie Oberweier

Positionspapier vom 24. November 2020

Zum Umgang mit PFC-belastetem Material:
1. PFC-belasteter Abfall aus dem Landkreis Rastatt sollte möglichst auch im Landkreis Rastatt entsorgt werden. Aufgrund des 2. Dihlmann-Erlasses (April 2019) sind wir dabei aber an keine bestimmte Deponieklasse gebunden, wenn die im Erlass aufgezählten Kriterien erfüllt sind. Insbesondere die Sickerwasseraufbereitung ist dabei elevant.
Zur Reduzierung belasteter Sickerwässer sollte der Einbau trocken erfolgen (nur bei trockener Witterung oder unter Überdachung, danach regendichte Abdeckung).


2. Damit möglichst wenig PFC-haltige Abfälle entstehen, sollten belastete Flächen so genutzt werden, dass  belastetes Erdreich dort verbleiben kann. Dem steht aber der ständige Eintrag von PFC ińs Grundwasser entgegen! Dies gilt es abzuwägen.

3. Eine weitere Verbreitung von PFC in der Biospäre muss unbedingt verhindert werden. Deshalb müssen auch gering belastete Abfälle so deponiert werden, dass Einträge in Erdreich, Wasser und Austrag durch die Luft unterbunden werden kann. Der Verbleib muss dokumentiert werden und verfolgbar sein. Eine Vermischung mit unbelastetem Erdreich ist zu verhindern. Insofern gelten auch hier die Vorgaben aus dem 2. Dihlmann-Erlass (Monobereiche, Basisabdichtung, Sickerwassererfassung, Rückholbarkeit). 



Zur Nutzung der Deponie Oberweier:
4. Abfälle, für die die Deponie Oberweier geeignet und zugelassen ist, können und sollen dort auch weiterhin eingelagert werden, bis das Deponievolumen erschöpft ist. Das genehmigte Volumen für die Deponie Oberweier muss vollständig ausgenutzt werden.

5. Das genehmigte Volumen für die Deponie Oberweier muss aber auch optimal ausgenutzt werden – also keine Ablagerung von unbelastetem Material, das anderweitig verwertet werden könnte.

6. Eine zeitliche Befristung ist unter dem Aspekt der Abfallvermeidung kontraproduktiv, da wir bestrebt sein sollten, möglichst wenig Volumen pro Jahr zu verbrauchen, um das zur Verfügung stehende Restvolumen best möglichst auszunutzen.

7. Grundsätzlich gilt: Vermeidung vor Verwertung. Verwertung vor Deponierung. Die Einlagerung in Oberweier kann nur Ultima Ratio sein. Eine Einschränkung gilt (wie bei 3. beschrieben) für PFC-haltiges Material: hier kann eine gesicherte Deponierung besser sein als eine unkontrollierbare Verwertung kleiner Mengen im Landschaftsbau etc.

8. Wenn es Zweifel an der Sicherheit der Deponie gibt, müssen diese ausgeräumt werden. Mängel müssen behoben werden. Andernfalls müsste die Genehmigung widerrufen werden.


Zur Suche nach Alternativen:

9. Ein Ausbau der Deponie Oberweier ist abzuwägen gegenüber der Suche nach einem oder mehreren neuen Deponiestandorten. Dabei muss auch die Verkehrsanbindung, u.U. incl. Schienenanschluss, eine Rolle spielen.


10. Bei der Suche nach einem neuen oder zusätzlichen Standort dürfen keine Abstriche an der Sicherheit gemacht werden. Nur der/die am besten geeigneten Standorte kommen in Frage.

11. Die Deponierung von PFC-Material sollte separat betrachtet werden.

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